Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) ist die Volksvertretung
auf Ebene der Berliner Bezirke. Die Bezirksverordnetenversammlungen
der 12 Bezirke sind nach der Verfassung von Berlin Teil der Berliner
Verwaltung. Aufgaben der BVV sind die Kontrolle des Bezirksamts
sowie die Anregung von Verwaltungshandeln. Hierzu kann die BVV
Ersuchen und Empfehlungen an das Bezirksamt richten.
Mitgliedschaft, Struktur der BVV
Die BVV besteht aus 55 Bezirksverordneten (diese sind keine Abgeordneten).
Mitglied der BVV kann jeder werden, der das aktive und passive
Wahlrecht besitzt und in Berlin seinen Wohnsitz hat. Zu den Wahlen
zur BVV treten die in Berlin etablierten Parteien (SPD, CDU, DIE
LINKE, Bündnis 90/Die Grünen, Piratenpartei, FDP) oder
auch lokale Wählergemeinschaften an. In einigen BVVen sind
auch kleinere Parteien vertreten, seit den Wahlen 2006 sind oder
waren dies Die Grauen in acht der zwölf BVVen, die WASG in
sieben, die NPD in vier und die Republikaner in einer.
Die BVV-Wahl ist eine reine Listenwahl. Im Unterschied zu den
Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zum Bundestag haben
die Wahlberechtigten nur eine Stimme, mit der sie eine Wählervereinigung
bzw. Partei wählen können. Einzelkandidaturen von Personen
sind nicht möglich. Überhang- oder Ausgleichsmandate
gibt es nicht. Das Mandat von Bezirksverordneten endet mit Ablauf
der Wahlperiode, ansonsten durch Niederlegung, Aberkennung oder
mit dem Tode. Zudem erlischt das Mandat automatisch, wenn ein
Bezirksverordneter zum Bezirksbürgermeister oder zum Bezirksstadtrat
gewählt wird, ins Abgeordnetenhaus von Berlin einzieht oder
aus Berlin wegzieht.
Die aus einer zur BVV-Wahl aufgestellten Liste gewählten
Kandidaten bilden eine Fraktion in der BVV. Mindestens drei (ansonsten
fraktionslose) Bezirksverordnete, die derselben Partei angehören,
können eine Fraktion bilden, zwei Fraktionslose eine so genannte
Gruppe (diese Möglichkeit besteht allerdings nicht in allen
Bezirken). Mitglieder verschiedener Parteien können nur gemeinsam
einer Fraktion angehören, wenn sie auf derselben Liste gewählt
worden sind.
Zu Beginn der Wahlperiode gibt sich die BVV eine Geschäftsordnung
und wählt das Bezirksamt. An der Spitze der BVV steht der
Vorstand, bestehend aus dem Bezirksverordnetenvorsteher, zwei
Stellvertretern und weiteren Beisitzern.
Bezirksverordnete erhalten eine steuerfreie Aufwandsentschädigung.
Die Höhe beträgt ein Zehntel der Diät eines Abgeordneten
im Berliner Abgeordnetenhaus. Die monatliche Grundentschädigung
beträgt 320 Euro. Hinzu kommen Sitzungsgelder (20 Euro pro
Fraktions- oder Ausschuss-Sitzung sowie Sitzungen der Ältestenräte,
31 Euro für eine Plenumssitzung) und eine Fahrgeldentschädigung
in Höhe von 41 Euro pro Monat. Für ihre herausgehobene
Funktion und den damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand erhalten
die Fraktionsvorsitzenden die zweieinhalbfache und der Vorsteher
der BVV die vierfache Grundentschädigung.
Bei den Wahlen am 18. September 2011 zog die erstmals zur BVV-Wahl
angetretene Piratenpartei in alle zwölf Bezirksverordnetenversammlungen
ein, teils mit zweistelligen Ergebnissen. Aufgrund einer zu geringen
Anzahl nominierter Kandidaten und gleichzeitigen Wahl einiger
Kandidaten ins Abgeordnetenhaus kann die Piratenpartei nicht alle
ihr zustehenden Sitze besetzen. So werden die BVV in den Bezirken
Mitte, Spandau und Treptow-Köpenick nur je 54 und im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg nur 51 statt 55 Bezirksverordneten haben.
Aufgaben der BVV
Die BVV ist nach der Berliner Verfassung (Artikel 6973)
Organ der bezirklichen Selbstverwaltung. Sie wählt
das Bezirksamt. Ihre Aufgabe ist die Kontrolle der bezirklichen
Verwaltung. Zudem beschließt sie den bezirklichen Haushalt,
der jedoch der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf. Die BVV
kann darüber hinaus kaum Beschlüsse fassen, die die
Verwaltung dann umsetzen müsste. Sie kann das Bezirksamt
befragen (beispielsweise Kleine Anfrage, Große Anfrage,
Mündliche Anfrage) und über Ersuchen sowie Empfehlungen
an das Bezirksamt Verwaltungshandeln anregen.
Die BVV setzt für ihre Arbeit Ausschüsse ein, denen
neben Bezirksverordneten auch so genannte Bürgerdeputierte
angehören können, die, auf fraktionellen Vorschlag,
von der BVV gewählt werden.
Wahl
Die Wahlperiode der BVV ist gekoppelt an die Legislaturperiode
des Abgeordnetenhauses. Sie beträgt also fünf Jahre,
endet aber bei einer vorzeitigen Auflösung des Abgeordnetenhauses
(wie im Jahr 2001) automatisch auch vorzeitig. Eine Ausnahme davon
war die Wahl 1990, bei der im Zuge der Wiedervereinigung der Stadt
nur das Abgeordnetenhaus neu gewählt wurde. 1992 fanden dann
nur Wahlen zu den BVVen statt.
Bei den Wahlen zur BVV sind außer deutschen Staatsbürgern
auch Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten mit gemeldetem
Wohnsitz in Berlin wahlberechtigt. Das Mindestwahlalter beträgt
seit Oktober 2005 16 Jahre. Während bei der Abgeordnetenhauswahl
eine Sperrklausel von 5 Prozent besteht, wurde diese für
die Wahlen zur BVV durch ein Urteil des Berliner Landesverfassungsgerichtshofs
für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde eine
3-Prozent-Hürde eingeführt.
Wahl des Bezirksamtes, Zählgemeinschaft
Das Bezirksamt, das von der BVV zu wählen ist, besteht aus
fünf Mitgliedern: dem Bezirksbürgermeister und vier
Bezirksstadträten. Die Bezirksamtsposten werden proportional
zum bezirklichen Wahlergebnis nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren
auf die Parteien verteilt. Die Bezirksamtsmitglieder werden -
zumindest theoretisch - unabhängig von späteren Aufgabenbereichen
gewählt. Welches Bezirksamtsmitglied später für
welche Ressorts zuständig ist, bestimmt dann das Bezirksamt
in eigener Verantwortung per Mehrheitsbeschluss. Das Vorschlagsrecht
für die Wahl des Bezirksbürgermeisters steht grundsätzlich
der stärksten Fraktion zu, kann jedoch an eine so genannte
Zählgemeinschaft aus zwei oder mehr Fraktionen übergehen,
die über mehr Mandate als die stärkste Fraktion verfügen
muss.
teilweise
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