| Artikel 62 |
| (1)
Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen,
zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz
hat. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal
zulässig. Mit dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf
vorgelegt werden. |
(1)
Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen,
zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz
hat. Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen
der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen
der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse
zu fassen. Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur
einmal zulässig. |
| (2)
Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf ist vom Senat
unter Darlegung seines Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten. |
(2)
Volksbegehren zum Landeshaushaltsgesetz, zu Dienst- und Versorgungsbezügen,
Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie zu Personalentscheidungen
sind unzulässig. |
| (3)
Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses gerichtet werden. |
(3)
Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Entwurf eines Gesetzes oder
eines sonstigen Beschlusses ist vom Senat unter Darlegung seines
Standpunktes dem Abgeordnetenhaus zu unterbreiten sobald der Nachweis
der Unterstützung des Volksbegehrens erbracht ist. Auf Verlangen
der Vertreter des Volksbegehrens ist das Volksbegehren durchzuführen,
wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder
eines sonstigen Beschlusses nicht innerhalb von 4 Monaten inhaltlich
in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt. |
| (4)
Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens zehn vom
Hundert der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten innerhalb
von zwei Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. |
4)
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muss innerhalb von vier
Monaten ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Die Frist kann
auf bis zu acht Monate verlängert werden, wenn dadurch der Volksentscheid
gemeinsam mit Wahlen oder mit anderen Volksentscheiden durchgeführt
werden kann. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Entwurf eines
Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses zur gleichzeitigen Abstimmung
stellen. Der Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus
den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder eines sonstigen Beschlusses
inhaltlich in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt. |
| (5)
Volksbegehren zur Verfassung, zum Landeshaushalt, zu Dienst- und
Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen
sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. |
(5)
Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid
zustande gekommene Gesetz aus; der Regierende Bürgermeister verkündet
es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. |
| |
(6)
Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses gerichtet werden. |
| Artikel 63 |
| (1)
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so muß innerhalb von vier
Monaten über den Gesetzentwurf ein Volksentscheid herbeigeführt
werden. Das Abgeordnetenhaus kann einen eigenen Gesetzentwurf zur
gleichzeitigen Abstimmung stellen. Der Volksentscheid unterbleibt,
wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Gesetzentwurf inhaltlich
in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt. |
(1)
Ein Volksbegehren, das einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen
Beschluss nach Art. 62 Abs. 1 zum Gegenstand hat, bedarf
zum Nachweis der Unterstützung der Unterschriften von mindestens 20 000
der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn
mindestens 7 vom Hundert der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten
innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Ein Gesetz
oder ein sonstiger Beschluss nach Art. 62 Abs. 1 ist durch
Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit der Teilnehmer und
zugleich mindestens ein Viertel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten
zustimmt. |
| (2)
Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder
mindestens die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten
am Volksentscheid beteiligt und die Mehrheit für das Gesetz stimmt
oder bei geringerer Stimmbeteiligung mindestens ein Drittel der
Wahlberechtigten für das Gesetz stimmt. |
(2)
Ein Volksbegehren, das einen die Verfassung von Berlin ändernden
Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der Unterstützung
der Unterschriften von mindestens 50 000 der zum Abgeordnetenhaus
Wahlberechtigten. Es kommt zustande, wenn mindestens ein Fünftel
der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb von vier Monaten
dem Volksbegehren zustimmt. Ein die Verfassung von Berlin änderndes
Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn eine Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der Teilnehmer und zugleich mindestens
die Hälfte der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten zustimmt. |
| (3)
Der Volksentscheid über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der
zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten dem Volksbegehren
zugestimmt hat. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens
die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt und die Mehrheit
für die vorzeitige Beendigung stimmt. |
(3)
Ein Volksbegehren, das die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode
des Abgeordnetenhauses zum Gegenstand hat, bedarf zum Nachweis der
Unterstützung der Unterschriften von mindestens 50 000
der zum Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlberechtigten. Es kommt zustande,
wenn mindestens ein Fünftel der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten
innerhalb von vier Monaten dem Volksbegehren zustimmt. Der Volksentscheid
wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten
daran beteiligt und die Mehrheit der Teilnehmer zustimmt. |
| (4)
Der Präsident des Abgeordnetenhauses fertigt das durch Volksentscheid
zustande gekommene Gesetz aus; der Regierende Bürgermeister verkündet
es im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin. |
(4)
Das Nähere zum Volksbegehren und zum Volksentscheid, einschließlich
der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrunde liegenden Vorschlages,
wird durch Gesetz geregelt. |
| (5)
Das Nähere zum Volksbegehren und Volksentscheid, einschließlich
der Veröffentlichung des dem Volksentscheid zugrundeliegenden Vorschlages,
wird durch Gesetz geregelt. |
|